Gestattungen

Erlaubnispflichtig ist eine kurzfristige und mit Gewinnerzielung erfolgende Bewirtung, bei der alkoholische Getränke verabreicht werden. Gewinnerzielung und damit Gewerbsmäßigkeit ist auch dann gegeben, wenn der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet wird. Ebenso wie die Gaststättenerlaubnis, ist auch die gaststättenrechtliche Gestattung raumbezogen und kann daher nur für eine örtlich bestimmte Stelle erteilt werden (also nicht etwa für ein bestimmtes Bierzelt unabhängig vom konkreten Standort).

Erlaubnisfrei ist diese Tätigkeit dann, wenn lediglich alkoholfreie Getränke und bzw. oder zubereitete Speisen verabreicht werden.

Erforderliche Unterlagen

Gewerbe, Unternehmen, sonstige:

  • Schriftlicher Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes
  • IHK Unterrichtungsnachweis § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GastG (oder Die Ausnahmen von der Unterrichtungspflicht nach Ziffer 3.4 GastUVwV (abrufbar z.B. bei der IHK für München und Oberbayern) z.B. Köche, Metzger, usw.…..)
  • Führungszeugnis für Behörden (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde, alle 5 Jahre)
  • Gewerbezentralregisterauszug (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde, alle 5 Jahre)

Ausnahme: Das Führungszeugnis und der Gewerbezentralregisterauszug entfällt, wenn eine Reisegewerbekarte vorgelegt werden kann. Sollten Sie im Besitz einer Gaststättenkonzession sein, müssen Sie uns nur diese vorlegen.

Bitte beachten:

Da der Antrag von uns in seinen Einzelheiten zu prüfen ist, ist dieser rechtzeitig (mind. 2 Wochen vor der Veranstaltung) schriftlich bei der zuständigen Gemeinde zu stellen.

 

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