Grabmalvorschriften | Grabmalgenehmigungen
Die jeweiligen Vorschriften sind in der Friedhofsatzung § 19 ff. festgelegt.
Das Aufstellen der Grabmale darf nur durch einen Fachbetrieb (Steinmetz) ausgeführt werden. Der jeweilige Steinmetz hat vorher einen entsprechenden Antrag mit Plan bei der Stadt Neuburg a.d. Donau, Sachgebiet 285, einzureichen und genehmigen zu lassen. Entsprechende Auskünfte und Vordrucke erhalten sie beim Sachgebiet 285. Die Gebühr für die Grabmalgenehmigung beträgt 2 % vom Grabmalanschaffungspreis. Der Grabeigentümer erhält hierüber einen entsprechenden Bescheid. (Einen Antrag hierzu finden Sie unter dem Text.)
Ruhefristen
Unter Ruhefristen (oder Ruhezeiten) versteht man den Zeitraum, innerhalb dem – berechnet von der letzten Bestattung – ein Grab nicht erneut wieder belegt werden darf. Einmal soll damit eine ausreichende Verwesung der Leiche (gesundheitlicher Gesichtpunkt) gewährleistet, zum anderen einer angemessenen Totenehrung (sittlicher Gesichtspunkt) Rechnung getragen werden.
Die Fristen werden unter Berücksichtigung der örtlichen Bodenverhältnisse im Benehmen mit dem Gesundheitsamt festgelegt.
Die Fristen betragen für
- Erdbestattungen (Sargbestattungen)
- Erwachsene: 15 Jahre
- Kinder bis 12 Jahre: 8 Jahre
- Urnenbestattungen: 10 Jahre
Grünabfälle
Für Grünabfälle und Reststoffe (Kerzenhüllen, Pflanztöpfe, usw.) stehen an den zahlreichen Abfallplätzen getrennte Behälter zur Verfügung
- Alles verrottbare Grüngut aus der Grabbepflanzung usw. kommt in die großen Gitterboxen;
- sonst. Reststoffe, wie Kerzenhüllen, Blumentöpfe und Verpackungsmaterial gehört in die Abfallständer (Sackständer)
- Die Angehörigen können Trauerkränze und –gestecke bei den Abfallplätzen ablegen. Von dort erfolgt der Abtransport und die Entsorgung durch das Friedhofspersonal. Je Kranz oder Gesteck werden 7 Euro (Selbstkostenpreis) mit den Beerdigungsgebühren erhoben.
Für Ihre Mithilfe bei der Abfalltrennung dürfen wir uns bedanken.