Menü
Social Media

Überschwemmungs-Flächen

Das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt hat das Überschwemmungsgebiet im Polder Riedensheim ermittelt und in Kartenform dargestellt. Die vorläufige Sicherung wurde mit nachfolgender Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen am 08.07.2015 rechtskräftig:

Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre, insbesondere das Hochwasserereignis im Juni 2013 haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren. Eine Voraussetzung dafür ist, die Gebiete zu ermitteln, die bei Hochwasser voraussichtlich überschwemmt werden. Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) verpflichtet deshalb die Wasserwirtschaftsämter, die Überschwemmungsgebiete in Bayern zu ermitteln und zu kartieren (Art. 46 Abs. 1 BayWG). Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind die Länder auch verpflichtet die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete festzusetzen. Noch nicht festgesetzte Gebiete sind vorläufig zu sichern.

Für den gesteuerten Flutpolder Riedensheim im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen wurde das Überschwemmungsgebiet berechnet und im Übersichtsplan dargestellt.

Die bei einer gezielten Flutung überschwemmten Flächen sind in der Übersichtskarte im Maßstab M = 1:30.000 blau eingefasst. Die Übersichtskarte sowie zwei Detailkarten im Maßstab M = 1:25.000 und M = 1:5.000 können in der Stadt Neuburg a. d. Donau täglich während der üblichen Dienstzeiten im Amtsgebäude Harmonie, Amt für Abwasserbeseitigung und Hochwasserschutz, Zimmer Nr. 203, sowie im Internet unter www.iug.bayern.de eingesehen werden.

Mit der Bekanntmachung gelten die als Überschwemmungsgebiet dargestellten Flächen (grün schraffiert) als vorläufig gesicherte Gebiete. Damit sind folgende Rechtswirkungen verbunden:

Im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet ist gemäß Art. 78 Abs. 1 WHG

  1. die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften und
  2. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs.

untersagt.

Dies gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.

Die in § 78 Abs. 1, Satz 1, Nrn. 3 – 9 WHG genannten Maßnahmen werden von dem Verbot ausgenommen, soweit dem weder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

Die vorläufige Sicherung ist Grundlage für weitere Entscheidungen des Landratsamtes Neuburg-Schrobenhausen über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes durch Rechtsverordnung. Die vorläufige Sicherung endet, sobald die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird. Sie endet spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. Im begründeten Einzelfall kann die Frist vom Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen höchstens um zwei weitere Jahre verlängert werden (vgl. hierzu Art. 47 Abs. 3 BayWG).

Das durch Rechtsverordnung vom 15.03.1979 durch die Regierung von Oberbayern festgesetzte und in der Detailkarte (M = 1:5.000) entsprechend angegebene Überschwemmungsgebiet der Donau (blau schraffiert) bleibt von der vorläufigen Sicherung unberührt. Für dieses Gebiet gelten insbesondere die Festsetzungen der Rechtsverordnung und die Ge- und Verbote nach § 78 WHG.

Weitere Informationen:

Alle ermittelten und festgesetzten Überschwemmungsgebiete werden im Internet unter der Adresse www.lfu.bayern.de/wasser/fachinformationen/iueg/index.htm im „Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete in Bayern“ für die Öffentlichkeit dokumentiert. Dort sind auch weitere Informationen über Überschwemmungsgebiete sowie rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsverfahren enthalten.

 

Große Kreisstadt Neuburg an der Donau, 28.07.2015

Dr. Gmehling
Oberbürgermeister