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Bauordnung und Bauverwaltung

Abbruch

Die beabsichtigte Beseitigung einer baulichen Anlage ist mindestens einen Monat vorher bei der Bauverwaltung der Stadt Neuburg an der Donau mit dem amtlichen Formular anzuzeigen. Wenn die Stadt Neuburg an der Donau keine planungsrechtlichen Schritte zur Verhinderung der Beseitigung unternimmt und auch keine bauaufsichtlichen Maßnahmen ergreift, kann nach Ablauf des Monats mit der Beseitigung begonnen werden.

Etwas anderes gilt, wenn für die Beseitigung eine anderweitige behördliche Erlaubnis, Gestattung oder Genehmigung erforderlich ist, zum Beispiel eine Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz, weil das abzubrechende Objekt in einem denkmalgeschützten Ensemblebereich liegt. Dann ist in diesem Fall zusätzlich eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Wird die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nicht erteilt, darf das Objekt auch nicht beseitigt werden.

Eine nur teilweise Beseitigung eines Bauvorhabens ist eine Änderung einer baulichen Anlage und bedarf daher grundsätzlich einer Baugenehmigung. Wenn ein nicht freistehendes Gebäude beseitigt werden soll, muss im Vorfeld ein sogenannter qualifizierter Tragwerksplaner die Standsicherheit des verbleibenden angebauten Gebäudes beurteilen und ggf. die Beseitigung überwachen.

Unter Umständen ist die Beseitigung einer baulichen Anlage auch verfahrensfrei möglich, d. h. ohne baurechtliches Verfahren (Anzeige-, Baugenehmigungs- oder Genehmigungsfreistellungsverfahren).

Informationen des BayernPortals

Links

Alle Dokumente finden Sie auf der Webseite des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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