Abbruch
Die beabsichtigte Beseitigung einer baulichen Anlage ist mindestens einen Monat vorher bei der Bauverwaltung der Stadt Neuburg an der Donau mit dem amtlichen Formular anzuzeigen. Wenn die Stadt Neuburg an der Donau keine planungsrechtlichen Schritte zur Verhinderung der Beseitigung unternimmt und auch keine bauaufsichtlichen Maßnahmen ergreift, kann nach Ablauf des Monats mit der Beseitigung begonnen werden.
Etwas anderes gilt, wenn für die Beseitigung eine anderweitige behördliche Erlaubnis, Gestattung oder Genehmigung erforderlich ist, zum Beispiel eine Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz, weil das abzubrechende Objekt in einem denkmalgeschützten Ensemblebereich liegt. Dann ist in diesem Fall zusätzlich eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Wird die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nicht erteilt, darf das Objekt auch nicht beseitigt werden.
Eine nur teilweise Beseitigung eines Bauvorhabens ist eine Änderung einer baulichen Anlage und bedarf daher grundsätzlich einer Baugenehmigung. Wenn ein nicht freistehendes Gebäude beseitigt werden soll, muss im Vorfeld ein sogenannter qualifizierter Tragwerksplaner die Standsicherheit des verbleibenden angebauten Gebäudes beurteilen und ggf. die Beseitigung überwachen.
Unter Umständen ist die Beseitigung einer baulichen Anlage auch verfahrensfrei möglich, d. h. ohne baurechtliches Verfahren (Anzeige-, Baugenehmigungs- oder Genehmigungsfreistellungsverfahren).
Dies ist der Fall bei
- Anlagen, die verfahrensfrei errichtet werden dürfen (vgl. Art. 57 Abs. 1 bis 3 BayBO),
- freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse eins (= land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude sowie Gebäude mit einer Höhe bis zu sieben Meter und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt maximal 400 Quadratmeter) und der Gebäudeklasse drei (= Gebäude mit einer Höhe bis zu sieben Meter und mehr als zwei Nutzungseinheiten oder mit Nutzungseinheiten von insgesamt mehr als 400 Quadratmeter)
- sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu zehn Meter.
Wichtig: Aber auch in diesem Fall sind ggf. anderweitig erforderliche Erlaubnisse, Gestattungen oder Genehmigungen unbedingt einzuholen.
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