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Bauordnung und Bauverwaltung

Fliegende Bauten

Bei einer Vielzahl von Vereinsfesten, Musikveranstaltungen, Bürgerfesten usw., werden transportable Gebäude und andere bauliche Anlagen auf den verschiedensten privaten wie auch gemeindlichen Flächen vorübergehend aufgestellt. Der bekannteste Fall dürfte das Bierzelt sein. Neben Anzeige- oder Genehmigungspflichten für die Veranstaltung als solche unterliegen jedoch in vielen Fällen auch diese temporären Bauten einer separaten baurechtlichen Anzeigepflicht nach Art. 72 Abs. 5 Bayerische Bauordnung (BayBO), die gegenüber dem Bauverwaltungsamt der Stadt Neuburg an der Donau als Untere Bauaufsichtsbehörde besteht. Daran kann sich eine Gebrauchsabnahme vor Ort anschließen.

Prüfbuch

Für jeden fliegenden Bau nach Art. 72 Abs. 5 BayBO muss ein Prüfbuch vorliegen. Darin müssen die statische Berechnung und die Konstruktionspläne des fliegenden Baues einschließlich der erforderlichen Materialzeugnisse und Übereinstimmungserklärungen des Herstellers vollständig enthalten sein, darüber hinaus die ortsunabhängige, befristet gültige Ausführungsgenehmigung.

Anzeigefrei sind fliegende Bauten, wenn dies im Prüfbuch gesondert vermerkt ist oder wenn die Erstellung einer Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist.

Dies ist der Fall bei

  • Fliegenden Bauten bis fünf Meter Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden
  • Zelten bis zu einer Grundfläche von 75 Quadratmeter
  • Kinderfahrgeschäften mit einer Geschwindigkeit von weniger als einem Meter pro Sekunde und weniger als fünf Meter Höhe
  • Bühnen bis 100 Quadratmeter Grundfläche und weniger als 1,5 Meter Fußbodenhöhe, einschließlich Überdachungen oder Aufbauten unter fünf Meter
  • Toilettenwagen

Bei der Aneinanderreihung von anzeigefreien fliegenden Bauten, ist grundsätzlich die Gesamtanlage zu betrachten und für die Einordnung in die Verfahren maßgebend. Falls für die aneinander gereihte Anlage kein Prüfbuch existiert und sie als Ganzes nicht anzeigefrei ist, ist in der Regel ein Bauantrag zu stellen.

Unabhängig von einer Anzeigepflicht gibt es bei der Aufstellung fliegender Bauten weitere Vorschriften.

Folgende Punkte müssen beachtet werden

  • die allgemeinen Anforderungen der Bayerischen Bauordnung, zum Beispiel zu Gebäudeabständen, Erschließung, Rettungswegen und Feuerwehrzufahrten
  • die besonderen Anforderungen der „Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten", u. a. zu Betriebsvorschriften, notwendigen Wartungsarbeiten insbesondere von Verschleißteilen und der Meldung von Unfällen an die Bauaufsicht
  • die Anforderungen der Ausführungsgenehmigung im Prüfbuch
  • die Wahl des geeigneten Ortes in Bezug auf andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, zum Beispiel zu Lärmemissionen, Stellplatzfragen und Naturschutz. Bei Unverträglichkeiten zur Umgebung oder Verstößen können Aufstellung bzw. Betrieb untersagt werden.

Wichtig: Die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger Fliegender Bauten ist der Bauverwaltung der Stadt Neuburg an der Donau mindestens eine Woche vorher unter Vorlage des Prüfbuches (mit darin enthaltener befristeter Ausführungsgenehmigung) schriftlich anzuzeigen.

Entstehende Kosten

Für die Gebrauchsabnahme vor Ort wird eine Gebühr erhoben.

Rechtsvorschriften

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