Großraum- und Schwertransporte
Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum, die größer als in der StVO zugelassen sind (sogenannte Schwertransporte oder übergroße Transporte) benötigen eine Sondergenehmigung.
In § 29 Abs. 3 der StVO ist geregelt, dass Fahrzeuge und Züge, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, eine Erlaubnis benötigen. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt. Eine Erlaubnis für Großraum- und Schwertransporte (Sondertransporte) kann nur dann erteilt werden, wenn für das betreffende Fahrzeuge oder die Fahrzeugkombinationen eine fahrzeugtechnische Ausnahmegenehmigung nach § 70 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 StVZO vorliegt.
Erlaubnisse werden auf Antrag und in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalles für eine Dauer von höchstens drei Jahren als Einzel- oder Dauererlaubnis erteilt. Dauererlaubnisse können streckenbezogen oder flächendeckend erteilt werden. Sie sind stets unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen.
Grundlage für die behördliche Entscheidung ist in der Regel die Durchführung eines Anhörverfahrens, bei welchem insbesondere die entlang der geplanten Transportstrecke gelegenen Straßenbaulastträger gehört werden. Dies dient dazu, die – von einem zum Beispiel besonders breiten Transport oder einem besonders schweren Transport – für die anderen Verkehrsteilnehmer oder die Straßeninfrastruktur (insbesondere Brücken) ausgehenden Gefahren zu beurteilen und diesen erforderlichenfalls durch behördliche Auflagen und Bedingungen zu begegnen.
Soweit es die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder der Schutz der Straßeninfrastruktur erfordert, werden die Erlaubnisse mit Auflagen und Bedingungen versehen. Hierdurch können zum Beispiel zeitliche Einschränkungen vorgegeben werden (zum Beispiel Transport in der verkehrsarmen Nachtzeit) oder es kann dem Antragsteller aufgegeben werden, eine Absicherung des Transports durch die Stellung privater Begleitfahrzeuge (zum Beispiel vom Typ BF-4) bereitzustellen.
Voraussetzungen
- Das Stadtgebiet Neuburg an der Donau ist Sitz der Firma oder Zweigniederlassung, die den Transport durchführt
- Das Stadtgebiet Neuburg an der Donau ist Ausgangsort (Beladung) der erlaubnispflichtigen Fahrt
- Das Stadtgebiet Neuburg an der Donau ist der Anfangsort der Transportfahrt
- Der Antrag muss über VEMAGS gestellt werden
Benötigte Unterlagen
- Antragstellung über VEMAGS
- Kopie der Ausnahmegenehmigung für die Zulassung des Fahrzeugs
- Unterschriebene Haftungserklärung
- Handelsregisterauszug
Bearbeitungszeit
Einzelerlaubnis bzw. –ausnahmegenehmigung
Etwa zwei Wochen
(bei Fahrtwegen mit Brückenbauwerken auch länger)
Dauererlaubnissen bzw. -ausnahmegenehmigung
Etwa drei bis vier Wochen
Kosten
Die Gebühren berechnen sich bundeseinheitlich nach einer Formel
Fragen & Antworten
Fragen & Antworten
Beinhaltet die Erlaubnis automatisch auch Ausnahmegenehmigungen wie vom Sonn- und Feiertagsverbot, Durchfahrtsverboten und anderen Regelungen?
Nein, die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO ersetzt nicht das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO
Welche Anforderungen gelten für Zweigniederlassungen?
Diese muss im Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragen sein. Eine Zweigniederlassung ist ein räumlich getrennter Teil des Unternehmens, der als organisatorische Einheit selbstständig am Rechtsverkehr teilnimmt und an der Mitarbeitende teils abhängig von der Hauptniederlassung teils unabhängig von ihr wirken
Beiinhaltet die Erlaubnis auch ein Halteverbot?
Falls auf Streckenabschnitten im Stadtgebiet ein vorübergehendes Haltverbot erforderlich sein sollte, müssen Sie einen gesonderten Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) stellen
Rechtliche Grundlagen
Straßenverkehrsordnung (§ 29 Absatz 3 StVO)
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (§70 StVZO)
Gebührenordnung im Straßenverkehr (GebOSt)
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Ansprechpartner
Herr Höger
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Telefon | 08431 55-422 |
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Fax | 08431 55-560 |