Kleinkläranlagen

Wir erteilen die wasserrechtliche Erlaubnis bei der Nachrüstung einer Kleinkläranlage.

Wasserrechtlichen Bestimmungen beim Bau von Kleinkläranlagen

Die Einleitung von Abwasser aus Kleinkläranlagen in Gewässer stellt gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine Benutzung dar, für die es einer behördlichen Erlaubnis bedarf.

Als Anforderung für Kleinkläranlagen ist der Einsatz eines Verfahrens nach Stand der Technik vorgeschrieben. Für Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen wird der Stand der Technik präzisiert durch die Abwasserverordnung (AbwV). Die Anforderungen für das Einleiten von häuslichem Abwasser in Gewässer sind in Anhang eins zur AbwV geregelt.

Um eine wasserrechtliche Erlaubnis zu erlangen wird ein Antrag mit einem Gutachten durch einen privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft benötigt. Eine Liste der privaten Sachverständigen mit Tätigkeitsbereich "Kleinkläranlagen" finden Sie auf der Internetseite des bayerischen Landesamtes für Umwelt.

Überwachung und Kontrolle des Betriebes von Kleinkläranlagen

Betreiber einer Kleinkläranlage haben den ordnungsgemäßen Betrieb der Kleinkläranlage gemäß Art. 60 BayWG regelmäßig durch einen privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (PSW) zu bescheinigen. Alle zwei Jahre ist eine Bescheinigung vorzulegen. Das Intervall kann auf vier Jahre verlängert werden, wenn in der letzten Bescheinigung keine Mängel festgestellt wurden.

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Abwasserbeseitigung und Hochwasserschutz
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