Gewerbeanmeldung - Gewerbeummeldung - Gewerbeabmeldung
Wer ein stehendes Gewerbe anfangen will, muss dies bei der zuständigen Behörde anzeigen (§ 14 GewO).
Anzeigepflichtig ist hierbei
- der Beginn des Betriebes (auch einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle),
- die Verlegung des Betriebes (innerhalb des Gemeindegebietes) sowie jede Ausdehnung des Gewerbegegenstandes der gewerblichen Tätigkeit und
- die Aufgabe oder Verlegung außerhalb des Gemeindegebietes oder wenn sich der Gegenstand des Gewerbes maßgeblich ändert.
Anzeigepflichtig ist jede natürliche (zum Beispiel auch der Gesellschafter von Personengesellschaften) oder juristische Person. Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes bzw. dem anzeigepflichtigen Ereignis zu erstatten. Eine Unterlassung der Anzeige kann unter anderem als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Des Weiteren gibt es erlaubnispflichtige Gewerbe, reisegewerbliche Tätigkeiten, überwachungsbedürftige Gewerbe und handwerksrechtliche Tätigkeiten. Für diese Gewerbe sind neben der Anmeldung zusätzlich eine Gewerbeerlaubnis, eine Reisegewerbekarte bzw. ein Eintrag in die Handwerksrolle notwendig.
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