Reisegewerbe

Wenn Sie gewerbsmäßig und ohne vorherige Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Waren verkaufen, vertreiben, ankaufen oder Leistungen anbieten, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte) nach § 55 GewO. Eine Reisegewerbekarte brauchen Sie ferner, wenn Sie unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben. Ist der Betriebsinhaber eine Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit, so ist für jeden reisegewerbetreibenden Gesellschafter eine eigene Reisegewerbekarte auszustellen. Zuständig für die Erteilung der Reisegewerbekarte ist diejenige Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk Sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. die juristische Person, die ihren Betriebssitz unterhält. Für Gewerbetreibende in Neuburg an der Donau ist das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen zuständig.

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Herr Richter

Sachgebietsleitung, Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Feuerwehrwesen
Adresse Harmonie
1. Obergeschoss, Zimmer 1.23-1
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Telefon 08431 55-322
Fax 08431 55-360
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