Lärmschutz

Seit dem 6. September 2002 gelten für Geräte und Maschinen, die im Freien betrieben werden, neue Betriebszeiten.

Hinweise vom Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen

  • Die Regelung gilt
  1. in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten, also nicht in Dorf-, Misch- oder Gewerbegebieten.
  2. für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen – wie etwa Betonmischer und Hydraulikhämmer – über Bau- und Reinigungsfahrzeuge, darunter Transportbetonmischer und Kehrmaschinen, bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Kettensägen, Laubbläsern und Rasenmähern.
  • Diese Geräte und Maschinen dürfen an Werktagen (also auch samstags) von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden. Abweichend davon dürfen Grastrimmer bzw. Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler sowie Freischneider nur von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr eingesetzt werden. Ausgenommen sind solche Geräte, die als besonders leise gekennzeichnet sind.
  • Ausnahmen können vom Landratsamt und bei Rasenmähern von den Gemeinden erteilt werden. Privatrechtliche Regelungen (zum Beispiel Mietverträge, Hausordnungen) oder örtliche Satzungen gelten unabhängig von der oben genannten Verordnung.

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