Im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind seit 1993 Höhe und Form von Leistungen geregelt, die materiell hilfebedürftige Asylbewerber, Geduldete sowie Ausländer, welche vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind, in der Bundesrepublik Deutschland beanspruchen können. Ursachen für die Hilfebedürftigkeit können zum Beispiel in fehlendem Erwerbseinkommen (teilweise auch bedingt durch eine fehlende Arbeitserlaubnis) oder im für die Bedarfsdeckung nicht ausreichenden Einkommen und Vermögen liegen.
Das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen ist für diesen Bereich zuständig.
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