Sozialwohnungen

Wohnungen, die mit staatlichen Mitteln gefördert wurden, unterliegen je nach Förderung unterschiedlichen Benennungs-, Belegungs- und Mietpreisbindungen, an die sich die Verfügungsberechtigten (Vermieter bzw. Verwalter) halten müssen. In Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf gelten für Wohnungen, die einem Benennungsrecht unterliegen, besondere Vergabevoraussetzungen. Für diesen Wohnungsbestand werden zukünftig sogenannte Vormerkbescheinigungen erteilt, die neben den grundsätzlichen Voraussetzungen für den Erhalt einer Wohnberechtigung auch die soziale Dringlichkeit des Wohnungsbedarfes bewertet. Neuburg gehört seit dem 1. Januar 2016 zu diesen Gebieten.

Vergabevoraussetzungen

  • Die längsten Benennungs- und Mietpreisbindungen gelten für Wohnungen, die mit Mitteln des Ersten Förderungsweges gefördert wurden. Der Verfügungsberechtigte darf eine frei oder bezugsfertig werdende Wohnung nur einem Wohnungssuchenden überlassen, der von der zuständigen Stelle benannt worden ist. Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten mindestens fünf wohnberechtigte Bewerber zur Auswahl zu benennen, bei denen die Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu werden in einer sogenannten Vormerkbescheinigung die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Erhalt einer Wohnberechtigung geprüft und zusätzlich die soziale Dringlichkeit des Bedarfes bewertet.

Nach § 3 Abs. 3 Satz 3 der Durchführungsverordnung Wohnungsrecht (DVWoR) bestimmt sich die Dringlichkeit

  1. nach dem sozialen Gewicht des Wohnungsbedarfes und
  2. ergänzend danach, wie lange sich der antragstellende Wohnungssuchende schon in der kreisfreien Gemeinde gewöhnlich aufhält, wo er sich um eine Wohnung bewirbt.

Die Vorrang- und Grundpunkte bilden das soziale Gewicht des Wohnungsbedarfes.               
Ergänzend hierzu bilden die Ortsanwesenheitspunkte bei gleichem oder ähnlichem sozialen Gewicht ein ergänzendes Auswahlkriterium.   
Diesem Benennungsverfahren unterliegen auch die Wohnungen der einkommensorientierten Förderung der Einkommensstufe I.

  • Außerdem gelten für weitere geförderte Wohnungsbestände kürzere Belegungs- und Mietpreisbindungen und ein vereinfachtes Antragsverfahren.

Hierzu zählen die den allgemeinen Belegungsrechten unterliegenden Wohnungen

  1. der einkommensorientierten Förderung der Stufen II und III und
  2. des Bayerischen Modernisierungsprogrammes.

Der Eigentümer darf eine geförderte Wohnung nur demjenigen vermieten, der ihm einen gültigen Wohnberechtigungsschein für diese Förderungen übergibt. Mit diesem Schein erhält der Wohnungssuchende also keine Wohnung, sondern nur einen "Eignungsschein", mit dem er sich auf dem Markt der geförderten Wohnungen eine geeignete Wohnung suchen kann. Um die eigenständige Wohnungssuche zu vereinfachen, wird jedem Wohnberechtigungsschein eine Vermieterliste beigefügt.

  • Für geförderte Wohnungen außerhalb von Neuburg können Sie einen allgemeinen bayerischen Wohnberechtigungsschein im Wohnungsamt beantragen und sich damit in der zukünftigen Wohnortgemeinde um Wohnraum bewerben.

Eine persönliche Bewerbung bei den Vermietern von Sozialwohnungen empfehlen wir Ihnen aber zusätzlich.

Benötigte Unterlagen zur Antragstellung

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Mietvertrag
  • Heiratsurkunde bei verheirateten Personen
  • Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft
  • Mutterpass bei Schwangeren
  • Geburtsurkunden der Kinder
  • Scheidungsurteil mit Sorgerechtsentscheidung oder Sorgerechtsvereinbarung wenn bei Geschiedenen bzw. getrennt Lebenden, minderjährige Kinder im Antrag aufgeführt sind
  • Verdienstbescheinigungen bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit für alle verdienenden Familienangehörigen (Formblatt)
  • ggf. Arbeitslosengeld bzw. Hilfebescheide
  • ggf. Sozialhilfe- oder Rentenbescheide
  • bei Selbständigen oder Gewerbetreibenden den Steuerbescheid des letzten Jahres oder eine Gewinn- und Verlustrechnung

Wenn wir noch weitere Unterlagen von Ihnen benötigen, erhalten Sie hierzu eine Nachricht. Mit dem allgemeinen Wohnberechtigungsschein (WBS) können Sie sich bei den Vermietern in Bayern für eine öffentlich geförderte Wohnung bewerben.

Aufgrund der großen Nachfrage für eine Sozialwohnung, müssen Sie leider mit einer längeren Wartezeit rechnen. Wir empfehlen ihnen daher, Ihre Bemühungen auch zusätzlich auf dem freien Wohnungsmarkt fortzusetzen.

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