Wohngeld und Mietzuschuss

Achtung! Zuständig für den Bereich Wohngeld und Mietzuschuss ist das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen. Bei der Stadt Neuburg an der Donau erhalten Sie lediglich die Antragsformulare.

Zweck: Wohngeld wird auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zu den Aufwendungen für den selbst genutzten Wohnraum geleistet (§§ 7, 26 Sozialgesetzbuch I; § 1 Wohngeldgesetz).

Gegenstand: Wohngeld wird für Mietwohnungen sowie vergleichbaren Wohnraum als Mietzuschuss und für im Eigentum stehenden sowie vergleichbaren Wohnraum als Lastenzuschuss gezahlt.

Anspruchsberechtigte: Einen Mietzuschuss erhalten auf Antrag zum Beispiel Mieter einer Wohnung, Untermieter oder Heimbewohner. Eigentümer eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle können Wohngeld als Lastenzuschuss für den selbstgenutzten Wohnraum beantragen.

Zuwendungsfähige Kosten: Die Miete sowie die Belastung für den Wohnraum sind nur bis zu einem gesetzlich bestimmten Höchstbetrag berücksichtigungsfähig. Dieser richtet sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe der Gemeinde.

Art und Höhe: In welcher Höhe Wohngeld in Form von Miet- oder Lastenzuschuss zusteht, hängt ab von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, dem Gesamteinkommen und der Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung für den Wohnraum.

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