Verheiratete Eltern
Führen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen), so erhält das Kind diesen Namen als Geburtsnamen. Bei getrennter Namensführung müssen die Eltern bei der Geburt des ersten Kindes bestimmen, welchen Familiennamen das Kind erhalten soll. Die Bestimmung ist für alle weiteren Kinder bindend.
Nicht verheiratete Eltern
Sind die Eltern des Kindes nicht verheiratet und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, erhält das Kind den Familiennamen dieses Elternteils (in der Regel den Familiennamen der Mutter). Hat der Vater die Vaterschaft wirksam anerkannt, kann die Mutter dem Kind mit Einwilligung des Vaters auch dessen Namen erteilen. Hierzu ist eine persönliche Vorsprache beider Eltern beim Standesamt – am besten bereits vor der Geburt – erforderlich. Die Namenserteilung kann auch beim Standesamt am Wohnort erklärt werden. Haben die Eltern schon vor der Geburt des Kindes das gemeinsame Sorgerecht bestimmt, müssen sie nach der Geburt bestimmen, welchen Familiennamen das Kind erhalten soll.
Eltern mit ausländischer Staatsangehörigkeit
Haben die Eltern eine ausländische Staatsangehörigkeit, ist bei der Beurkundung des Familiennamens auch das Heimatrecht des Kindes zu beachten. Unter Umständen sind dann die oben genannten Möglichkeiten der Namensführung eingeschränkt oder die Eltern haben weitere Möglichkeiten zur Auswahl (zum Beispiel Bildung von Doppelnamen). Bitte setzen Sie sich in diesem Fall direkt mit uns in Verbindung.
Ansprechpartner
Frau Czerny
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Erdgeschoss, Zimmer 0.11 Amalienstraße A 54 86633 Neuburg an der Donau |
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Telefon | 08431 55-309 |
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Fax | 08431 55-250 |
Frau Habermeyer
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Erdgeschoss, Zimmer 0.10 Amalienstraße A 54 86633 Neuburg an der Donau |
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Frau Schuster
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Erdgeschoss, Zimmer 0.10 Amalienstraße A 54 86633 Neuburg an der Donau |
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Frau Murr
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Herr Riedlberger
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