Parkausweis Sozialer Dienst

Personen oder Organisationen, die eine größere Zahl hilfe- und pflegebedürftiger Menschen betreuen, können auf Antrag von bestimmten Vorschriften der StVO über das Halten und Parken befreit werden.

Die Parkerleichterung (Ausnahmegenehmigung) darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die Benutzung eines Fahrzeuges und eine Parkmöglichkeit in angemessener Entfernung wegen der fortlaufenden Durchführung der Betreuungsaufgabe zwingend erforderlich sind und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht. Mit der Regelung soll Mitarbeitern von Pflegediensten, die hilfe- und pflegebedürftige Menschen in ihren Wohnungen betreuen, die Parkplatzsuche an ständig wechselnden Einsatzorten erleichtert werden.

Die Ausnahmegenehmigungen können nur für bestimmte Fahrzeuge erteilt werden. Der Antrag kann nur durch die Firma selbst, nicht durch einzelne Mitarbeiter gestellt werden. Sportwagen, Oldtimer, Cabrios und Oberklassefahrzeuge erhalten regelmäßig keine Ausnahmegenehmigung. Nur in sehr engen Grenzen können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden.

Vorzulegen sind

  • Antrag
  • Kfz-Schein

Kosten

Erstausstellung: 20 Euro pro Jahr
Änderungen, Zweitschriften, etc. unter dem laufenden Jahr: 10,20 Euro

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