Befreiung von der Schmutzwassergebühr für Gartengießwasser
Die Abwassermenge entspricht grundsätzlich der bezogenen Frischwassermenge. Mit der Installation eines weiteren Zählers zur Messung des Wasserverbrauches für die Gartenbewässerung und nach Genehmigung des Antrages auf Befreiung von der Schmutzwassergebühr für Gartengießwasser gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungsanlage zugeführten, abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück zurückgehaltenen bzw. verbrauchten Wassermengen, als gebührenpflichtige Schmutzwassermenge (§ 10 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Neuburg an der Donau (BGS/EWS)), unter Berücksichtigung der Bagatellgrenze von zwölf Kubikmemter (§ 10 Abs. 4 Buchst. a) BGS/EWS).
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