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Förderprogramm "Klima- und Ressourcenschutz"

Förderung Energieberatungen für das Eigenheim (ohne iSFP)

Förderberechtigt sind Privatpersonen, die ihren Hauptwohnsitz in Neuburg haben. Auch Vereine und Stiftungen mit Sitz in Neuburg können einen Förderantrag stellen. Das Gebäude muss sich in der Stadt Neuburg an der Donau befinden. Antragsteller ist der Eigentümer des Gebäudes. Ausgeschlossen sind Hersteller oder Händler von Anlagen oder deren Familienangehörige. Die Bezuschussung ist pro Haushalt und Maßnahme nur einmal zulässig. Die Maßnahmen müssen von einem Fachbetrieb ausgeführt werden. Es werden nur Maßnahmen an Wohn- und Nebengebäuden berücksichtigt. Grundsätzlich sind nur neue Anlagen förderfähig. Eine Doppelförderung von Zuschussprogrammen anderer öffentlicher Haushalte ist von Seiten der Stadt möglich, ausgenommen sind städtische Förderprogramme. Maßnahmen, die bereits durch ein anderes städtisches Förderprogramm bezuschusst werden, werden nicht gefördert. Der Förderantrag ist innerhalb von neun Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft bei der Stabsstelle Umwelt und Agenda 21 der Stadt Neuburg an der Donau einzureichen. Dem Antrag sind die Rechnung im Original und die im Antrag genannten Unterlagen beizufügen. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Fördervoraussetzung

Bezuschusst wird eine Energieberatung durch anerkannte, in der Energieeffizienz-Expertenliste der deutschen Energieagentur (dena) gelistete Energieberater für Ein- und Zweifamilienhäuser. Die Beratung muss vor Ort durchgeführt und ein Energieberatungsbericht erstellt werden. Der Energieberatungsbericht muss mindestens aus der Datenaufnahme von Gebäudehülle und Heiztechnik inklusive Fotodokumentation und der Erläuterung von möglichen Maßnahmen bei Gebäudehülle und Heiztechnik inklusive Fördermittelberatung bestehen. Ausgeschlossen von der Förderung sind in der Energieeffizienz-Expertenliste der deutschen Energieagentur (dena) gelistete Energieberater.
Es gilt das Kumulierungsverbot gemäß der Richtlinie für die Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Die Förderung von Energieberatungen ist pro Haushalt nur einmal zulässig.

Förderbetrag: 200 Euro

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