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Bauordnung und Bauverwaltung

Werbeanlagen

Als Werbeanlagen bezeichnet die Bayerische Bauordnung (BayBO) alle ortsfesten Anlagen der Wirtschaftswerbung, einschließlich Automaten, die der gewerblichen oder beruflichen Ankündigung oder als Hinweis auf ein Gewerbe oder einen Beruf dienen.

Dies sind zum Beispiel

  • Firmenlogos
  • Ausleger, Ausstecktransparente
  • Schilder mit Beschriftungen
  • Schaufenster-Beklebungen
  • Beschriftungen auf festen Markisen,
  • aufgemalte Schriften und Embleme an Fassaden
  • freistehende Werbeanlagen wie Pylone, Standschilder, Sammelhinweise
  • Schaukästen, Plakattafeln, Plakatsäulen, Werbeplanen an Baugerüsten, etc.
  • Leuchtreklamen

In denkmalgeschützten Bereichen ist jegliche Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen genehmigungspflichtig. Ob eine geplante Maßnahme, die sich außerhalb eines geschützten Bereiches befindet genehmigungspflichtig ist, erfahren Sie von der zuständigen Sachbearbeiterin. Zudem hat die Stadt Neuburg an der Donau entsprechende Satzungen erlassen, die bei der Antragstellung zu beachten sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben vom Antragsteller und vom Planfertiger)
  • Lageplan im Maßstab 1:1000: Markieren Sie auf dem Lageplan den Ort der Werbeanlagen farbig in Rot und verdeutlichen Sie diesen zusätzlich durch einen Pfeil.
  • Bauzeichnung (Fassadenansicht im Maßstab 1:100, Detailzeichnung der Werbeanlage mit Bemaßung unter Angabe von Material, die Grundfarben und die Art der Beleuchtung auf der Bauzeichnung, Unterschrift von Antragsteller und Planfertiger auf der Bauzeichnung). Alternativ genügt auch eine maßstabsgerechte Fotomontage in Verbindung mit dem Gebäude oder der Freifläche bei guter Bildqualität.
  • Baubeschreibung (ausführliche technische Beschreibung der Werbeanlage des Herstellers)
  • Fotos vom geplanten Standort

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