Witwenrente

Sie haben grundsätzlich Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn Sie bis zum Tod Ihres Ehe- bzw. Lebenspartners oder Ihrer Ehe- bzw. Lebenspartnerin miteinander verheiratet waren oder eine Lebenspartnerschaft bestand und Ihre Ehe bzw. Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr bestanden hat.

Ausnahme: Stirbt der Ehe- bzw. Lebenspartner oder die Ehe- bzw. Lebenspartnerin zum Beispiel bei einem Unfall, besteht auch bei kürzerer Ehedauer ein Rentenanspruch.

Voraussetzungen für die Witwen- bzw. Witwerrente

  • Ihr verstorbener Ehe- bzw. Lebenspartner oder Ihre Ehe- bzw. Lebenspartnerin hat die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt. Dazu zählen zum Beispiel Monate, in denen Beiträge aus einer Beschäftigung gezahlt wurden.
  • Diese Mindestversicherungszeit ist nicht erforderlich, wenn Ihr Ehe- bzw. Lebenspartner oder Ihre Ehe- bzw. Lebenspartnerin zum Beispiel bei einem Arbeitsunfall ums Leben gekommen ist oder schon eine Rente bezogen hat.
  • Sie haben nicht wieder geheiratet.

Diese Rente kann als kleine oder große Witwen- oder Witwerrente gezahlt werden.

Kleine Witwen- oder Witwerrente

Die kleine Witwen- oder Witwerrente erhalten Sie, wenn Sie jünger als 47 Jahre sind und weder erwerbsgemindert sind noch ein Kind erziehen. Die kleine Witwen- oder Witwerrente beträgt grundsätzlich 25 Prozent der Rente, die Ihr Ehe- bzw. Lebenspartner oder Ihre Ehe- bzw. Lebenspartnerin zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte. Die kleine Witwen- oder Witwerrente zahlen wir höchstens zwei Jahre nach dem Tod Ihres Ehe- bzw. Lebenspartners oder Ihrer Ehe- bzw. Lebenspartnerin. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Sie nach dieser Übergangszeit selbst für Ihren Lebensunterhalt sorgen können. Haben Sie vor 2002 geheiratet und ist ein Ehe- bzw. Lebenspartner oder eine Ehe- bzw. Lebenspartnerin vor dem 2. Januar 1962 geboren, gilt für Sie das "alte Recht" und Sie bekommen die kleine Witwen- oder Witwerrente unbegrenzt.

Große Witwen- oder Witwerrente

Die große Witwen- oder Witwerrente erhalten Sie, wenn Sie 47 Jahre oder älter sind, erwerbsgemindert sind oder ein eigenes Kind bzw. ein Kind des oder der Verstorbenen erziehen, das noch nicht 18 Jahre alt ist. Ist das Kind behindert und kann nicht selbst für sich selbst sorgen, bekommen Sie diese Rente unabhängig vom Alter des Kindes. Verstirbt Ihr Ehe- bzw. Lebenspartner oder Ihre Ehe- bzw. Lebenspartnerin vor dem 31. Dezember 2028, wird die große Witwenrente bereits früher gezahlt. Bei einem Todesfall im Jahr 2019 zum Beispiel ab 45 Jahren und 8 Monaten. Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt grundsätzlich 55 Prozent der Rente, die Ihr Ehe- bzw. Lebenspartner oder Ihre Ehe- bzw. Lebenspartnerin zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte. Haben Sie vor 2002 geheiratet und ist ein Ehe- bzw. Lebenspartner oder eine Ehe- bzw. Lebenspartnerin vor dem 2. Januar 1962 geboren, gilt für Sie das "alte Recht" und Ihre große Witwen- oder Witwerrente beträgt 60 Prozent statt 55 Prozent der Rente, die Ihr Ehe- bzw. Lebenspartner oder Ihre Ehe- bzw. Lebenspartnerin zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte. Erhielt Ihr verstorbener Ehe- bzw. Lebenspartner oder Ihre Ehe- bzw. Lebenspartnerin bereits eine eigene Rente, zum Beispiel eine Altersrente, beginnt die Witwen- oder Witwerrente frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat. Für den Sterbemonat wird noch die volle Rente gezahlt. Bekam Ihr verstorbener Ehe- bzw. Lebenspartner oder Ihre Ehe- bzw. Lebenspartnerin noch keine eigene Rente, beginnt Ihre Witwen- oder Witwerrente bereits mit dem Todestag.

Ende der Witwen- oder Witwerrente

  • Bei erneuter Heirat: Die kleine und die große Witwen- oder Witwerrente enden mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem Sie heiraten.
  • Bei Rentensplitting: Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente endet auch, wenn Sie sich für das Rentensplitting entscheiden.

Weitere Serviceleistungen

  • Entgegennahme von Rentenanträgen (Erwerbsminderungsrenten, Altersrenten, Witwen- bzw. Waisenrenten) und Prüfung der Voraussetzungen (Rentenunterlagen bitte mitbringen!)
  • Entgegennahme und Prüfung von Anträgen auf Kontenklärung, Kindererziehungs- und Berücksichtungszeiten
  • Entgegennahme wahrheitsgemäßer Erklärungen
  • Beglaubigung von Fotokopien für Rentenzwecke und Weiterleitung der Unterlagen an den Rentenversicherungsträger (bitte Originale vorlegen)

Wollen Sie die Witwenrente beantragen, dann müssen Sie einen individuellen Termin mit uns zu vereinbaren. Die Wartezeit für einen Termin beträgt zirka drei Wochen.

Benötigte Unterlagen für die Rentenbeantragung

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Versicherungsverlauf oder Rentenauskunft
  • Bankverbindung einschließlich IBAN und BIC (siehe Kontoauszug)
  • Krankenversicherungskarte
  • Steuer-Identifikationsnummer
  • Schwerbehindertenausweis und -bescheid
  • Geburtsurkunden der Kinder (bei Frauen aller Kinder, bei Männern eines Kindes)
  • Lehrvertrag oder -zeugnis, Schul- oder Studiennachweise ab dem 16. Lebensjahr
  • Ausländische Versicherungsnachweise (zum Beispiel Arbeitsbuch, Diplom)
  • Nachweise über soziale Leistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld I und II, Krankengeld)
  • Nachweis über Betriebsrenten

Können Sie nicht selbst kommen, kann auch ein Bevollmächtigter mit schriftlicher Vollmacht den Antrag für Sie stellen. Die Unterlagen sollten Sie im Original vorgelegen. Notwendige Kopien fertigen wir kostenfrei an und beglaubigen diese. Fehlende Unterlagen können Sie auch nachreichen. Wenn Sie die Renten unterlagen selbst ausfüllen möchten, können Sie diese Formulare auch auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung herunterladen.

Ansprechpartner

Herr Adamietz

Renten und Soziales
Adresse Harmonie
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86633 Neuburg an der Donau
Telefon 08431 55-324
Fax 08431 55-360
E-Mail rente@neuburg-donau.de
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