Parkerleichterungen für Behinderte
Es gibt keine speziellen Neuburg-Regelungen
Ein kürzlich veröffentlichter Presseartikel und ein darauffolgender Leserbrief lies bei einigen Bürgerinnen und Bürgern die Vermutung aufkommen, dass es in Neuburg an der Donau spezielle oder exklusive Parkausweise für Behinderte gibt. Das Ordnungsamt der Stadt Neuburg weist nochmals ausdrücklich darauf hin, dass dies nicht der Fall ist. Es gelten in Neuburg die gleichen Regeln und Voraussetzungen, wie in jeder anderen Kommune in Deutschland.
Nachfolgend eine Erläuterung zur Gesetzeslage und den grundsätzlich zwei verschiedenen Arten von Parkausweisen für Schwerbehinderte:
Blauer EU- Parkausweis
Der blaue EU-Parkausweis gilt europaweit. Nach den geltenden gesetzlichen Regelungen können jedoch nur noch Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG), Blinde (Bl) und Contergan-Geschädigte (d. h. Personen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie) und Personen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen eine Parkerleichterung durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO erhalten.
Dieser EU- Ausweis berechtigt europaweit neben den in der Verwaltungsvorschrift zur StVO aufgeführten Sonderprivilegien auch zum Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen.
Für die Zuständigkeit für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ gilt, dass die Feststellung des Vorliegens einer außergewöhnlichen Gehbehinderung nicht von der Straßenverkehrsbehörde, sondern ausschließlich vom Zentrum Bayern Familie und Soziales zu treffen ist.
Die Behörden und somit auch die Stadt Neuburg sind an die medizinisch- fachliche Beurteilung durch das Zentrum Bayern, Familie und Soziales gebunden und haben keine Möglichkeit, von dieser Bewertung abzuweichen oder gar eine eigene Einstufung zum Grad der Behinderung vorzunehmen.
Orangefarbener Parkausweis
Neben dem europaweiten geltenden EU- Parkausweis (blau) gibt es auch einen orangenfarben Ausweis, der nur in Deutschland gilt. Mit diesem Behindertenparkausweis darf nicht auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen geparkt werden, sondern ermöglicht nur die Inanspruchnahme der in der Verwaltungsvorschrift zur StVO aufgeführten Privilegien (z.B. Parken im eingeschränkten Haltverbot). Diesen Ausweis erhalten nur Personen mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit Einzel-GdB 60 oder Personen mit Doppelstoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung nach außen) mit Einzel-GdB 70 mit dem Nachweis des Zentrum Bayern Familie und Soziales.
Für beide Ausweisarten gilt, dass die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen und somit der Behinderungsgrad ausschließlich durch das Zentrum Bayern, Familie und Soziales festgestellt werden muss. Sofern aus medizinischen Gründen ein Anspruch auf Parkerleichterungen besteht und dies vom Zentrum Bayern, Familie und Soziales festgestellt wurde, können je nach Vorliegen der Voraussetzungen der orangefarbene oder blaue Parkausweis bei der örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragt werden.
Die Parkausweise sind gebührenfrei. Sie können auch dann ausgestellt werden, wenn der schwerbehinderte Mensch selbst keine Fahrerlaubnis besitzt. Der Parkausweis gilt dann für Fahrten, an denen er als Beifahrer teilnimmt.