Am Dienstag, 17. März 2020, findet die Anmeldung der schulpflichtig werdenden Kinder an den drei Neuburger Grundschulen statt. Hier gibt es alle Informationen dazu.
Die Schulanmeldung wird durchgeführt:
1. Für alle Knaben und Mädchen des Schulsprengels „Neuburg-Ost“
a) Stadtgebiet wie bisher, aber nicht mehr das Gebiet nördlich der Gustav-Philipp-Straße und der Grünauer Straße. Die Gustav-Philipp-Straße gehört beidseitig zur GS Neuburg-Ost.
b) Stadtteil Heinrichsheim (Herrenwörth gehört zur GS im Englischen Garten)
in der Grundschule Neuburg-Ost, Berliner Straße 39 in der Zeit von 14 Uhr – 17 Uhr.
2. Für alle Knaben und Mädchen des Schulsprengels „Neuburg - Im Englischen Garten“
a) Innenstadt (ausgenommen die linke Straßenseite der Theresienstraße stadtauswärts)
b) Das Gebiet nördlich der Gustav-Philipp-Straße bis zur Einmündung in die Rohrenfelder Straße und das Gebiet nördlich der Grünauer Straße ab dem Karl-Reisach-Platz
c) Neuburg-Nord
d) die Stadtteile: Bergen, Bittenbrunn, Laisacker, Gietlhausen, Joshofen, Ried, Zell, Bruck, Maxweiler, Rohrenfeld und Herrenwörth
in der Grundschule im Englischen Garten, Grünauer Straße 1 in der Zeit von 13:30 Uhr bis 17 Uhr.
3. Für alle Knaben und Mädchen des Schulsprengels „Neuburg - Schwalbanger“
a) Stadtbereich Neuburg-Süd und dazu alle Schüler aus der Franziskanerstraße, der Fünfzehnerstraße, der Eybstraße, dem Invalidengäßchen, Theresienstraße (198, 197, 196, 194 a, 194, 193, 192, 191, 190 und 160), der Münchener Str. (2 - 62, 64 - 82, 83 - 999) und dem Oswaldplatz (1, 2, 4)
b) die Stadtteile: Feldkirchen, Sehensand, Hardt, Altmannstetten, Marienheim, Rödenhof und Fleischnershausen
in der Grundschule Neuburg, Am Schwalbanger in der Zeit von 13 Uhr bis 17 Uhr.
Bei Unklarheit zur Zugehörigkeit kann die zuständige Sachbearbeiterin der Stadt Neuburg, Silke Winter unter Tel.: 08431 / 55-401 kontaktiert werden. Alternativ kann auch bei den Grundschulen nachgefragt werden.
Welche Kinder sind schulpflichtig
Anmeldepflicht besteht für die Erziehungsberechtigten an der öffentlichen Grundschule, in deren Schulsprengel sie wohnen. Anzumelden ist:
a) jedes Kind, das im Schuljahr 2020/2021 erstmals schulpflichtig wird. Schulpflichtig werden alle Kinder, die am 30. Juni 2020 sechs Jahre alt sind, also spätestens am 30. Juni 2014 geboren sind.
Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2020 sechs Jahre alt werden, können schulpflichtig werden. Nach dem Anmeldeverfahren und der Beratung durch die Schule können die Eltern entscheiden, ob die Einschulung des Kindes auf nächstes Jahr verschoben werden soll.
(Entscheidung muss schriftlich bis zum 14. April 2020 der Schule vorliegen!)
b) jedes im Vorjahr zurückgestellte Kind (Zurückstellungsbescheid ist dabei vorzulegen)
c) jedes Kind, das die Erziehungsberechtigten zurückstellen lassen wollen
d) jedes Kind, für das ein Gastschulantrag an eine andere Schule gestellt werden soll
e) jedes ausländische Kind, unabhängig von seinen Kenntnissen in der deutschen Sprache
Ein Kind, das in den Monaten Oktober bis Dezember 2020 sechs Jahre alt wird, kann auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden, falls negative Erkenntnisse über die Schulfähigkeit des Kindes dem nicht entgegenstehen. Die Schule entscheidet über die Aufnahme.
Kinder, die nach dem 31.12.2014 geboren sind, können auf Antrag der Eltern vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, wenn aufgrund der körperlichen, sozialen und geistigen Entwicklung zu erwarten ist, dass das Kind mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann. Jedoch ist bei diesen Kindern ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich.
Verpflichtung zur Vorstellung
Die Erziehungsberechtigten sollen persönlich mit dem Kind zur Schulanmeldung kommen. Wenn sie verhindert sind, sollen sie einen Vertreter beauftragen, das Kind zur Schulanmeldung zu führen. Kinder, die bei der Schulanmeldung nicht vorgestellt werden können, dürfen schon vorher schriftlich angemeldet werden. Sie müssen bis spätestens 9. März 2020 bei der jeweiligen Grundschule angemeldet sein.
Anmeldeblätter hierfür sind bei der zuständigen Grundschule erhältlich. Eine schriftliche Anmeldung zur vorzeitigen Schulaufnahme ist nicht zulässig. Die Erziehungsberechtigten und ihre Vertreter müssen bei der Schulanmeldung die nach dem Anmeldeblatt erforderlichen Angaben machen und durch Vorlage des Geburtsscheines belegen.
Erziehungsberechtigte, welche die Anmeldung eines schulpflichtigen Kindes ohne berechtigten Grund vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen, können nach Art. 119 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG mit Geldbuße belegt werden.