Schulanmeldung für 2024/25

Drei Sprengel im Neuburger Stadtgebiet

07.03.2024

Am Dienstag, 12. März 2024, findet die Anmeldung der schulpflichtig werdenden Kinder an den Neuburger Grundschulen statt.

Die Schulanmeldung wird durchgeführt:

1. Für alle Knaben und Mädchen des Schulsprengels „Neuburg-Ost“

a) Stadtgebiet, aber nicht mehr das Gebiet nördlich der Gustav-Philipp-Straße und der Grünauer Straße. Die Gustav-Philipp-Straße gehört beidseitig zur GS Neuburg-Ost.

b) Stadtteil Heinrichsheim (Herrenwörth gehört zur GS im Englischen Garten)

in der Grundschule Neuburg-Ost (Schulleitung: Rektor Manfred Hiebl), Berliner Straße 39, von 14 Uhr bis 15 Uhr. Über den Ablauf wurden und werden Eltern und Erziehungsberechtigte zeitnah auf dem Postweg informiert.

 

2. Für alle Knaben und Mädchen des Schulsprengels „Neuburg - Im Englischen Garten“

a) Innenstadt (ausgenommen die linke Straßenseite der Theresienstraße stadtauswärts) und Neuburg-West (Neubaugebiet)

b) Das Gebiet nördlich der Gustav-Philipp-Straße bis zur Einmündung in die Rohrenfelder Straße - das Gebiet nördlich der Grünauer Straße ab dem Karl-Reisach-Platz.

c) Neuburg-Nord

d) die Stadtteile: Bergen, Bittenbrunn, Laisacker, Gietlhausen, Joshofen, Ried, Zell, Bruck, Maxweiler, Rohrenfeld und Herrenwörth

in der Grundschule im Englischen Garten (Schulleitung: Rektorin Claudia Rischbeck), Grünauer Straße 1, von 14 Uhr bis 17 Uhr. Über den Ablauf wurden und werden Eltern und Erziehungsberechtigte zeitnah auf dem Postweg informiert.

 

3. Für alle Knaben und Mädchen des Schulsprengels „Neuburg - Schwalbanger“

a) Stadtbereich Neuburg-Süd und dazu alle Schüler aus der Franziskanerstraße, der Fünfzehnerstraße, der Eybstraße, dem Invalidengäßchen, Theresienstraße (198, 197, 196, 194 a, 194, 193, 192, 191, 190 und 160), der Münchener Str. (2 - 62, 64 - 82, 83 - 999) und dem Oswaldplatz (1, 2, 4), Kreuter Weg, Sehensander Weg und Bahnhofstraße.

b) die Stadtteile: Feldkirchen, Sehensand, Hardt, Altmannstetten, Marienheim, Rödenhof und Fleischnershausen

in der Grundschule Neuburg (Schulleitung: Rektorin Gertrud Kuyten) , Am Schwalbanger 2. Über den Ablauf wurden und werden Eltern und Erziehungsberechtigte zeitnah auf dem Postweg informiert.

 

Welche Kinder sind schulpflichtig

Anmeldepflicht besteht für die Erziehungsberechtigten an der öffentlichen Grundschule, in deren Schulsprengel sie wohnen. Anzumelden ist:

a)   jedes Kind, das im Schuljahr 2024/2025 erstmals schulpflichtig wird. Schulpflichtig werden alle Kinder, die am 30. Juni 2024 sechs Jahre alt sind, also spätestens am 30. Juni 2018 geboren sind.

Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. September 2024 sechs Jahre alt werden, können schulpflichtig werden. Nach dem Anmelde­verfahren und der Beratung durch die Schule können die Eltern entscheiden, ob die Einschulung des Kindes auf nächstes Jahr verschoben werden soll.

(Entscheidung muss schriftlich bis zum 11. April 2024 der Schule vorliegen!)

b)   jedes im Vorjahr zurückgestellte Kind (Zurückstellungsbescheid ist dabei vorzulegen)

c)   jedes Kind, das die Erziehungsberechtigten zurückstellen lassen wollen

d)   jedes Kind, für das ein Gastschulantrag an eine andere Schule gestellt werden soll

e)   jedes ausländische Kind, unabhängig von seinen Kenntnissen in der deutschen Sprache

 

Ein Kind, das in den Monaten Oktober bis Dezember 2024 sechs Jahre alt wird, kann auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden, falls negative Erkenntnisse über die Schulfähigkeit des Kindes dem nicht entgegenstehen. Die Schule entscheidet über die Aufnahme.

Kinder, die nach dem 31.12.2018 geboren sind, können auf Antrag der Eltern vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, wenn aufgrund der körperlichen, sozialen und geistigen Entwicklung zu erwarten ist, dass das Kind mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann. Jedoch ist bei diesen Kindern ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich.

 

Verpflichtung zur Vorstellung

Erziehungsberechtigte, welche die Anmeldung eines schulpflichtigen Kindes ohne berechtigten Grund vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen, können nach Art. 119 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG mit Geldbuße belegt werden.

 

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