Verfahrensfreie Vorhaben
Vor der Errichtung der meisten Gebäude ist ein Bauantrag erforderlich. Das gilt auch für sonstige bauliche Anlagen, zum Beispiel für Werbeanlagen oder Überdachungen. Bei manchen, vom Grundsatz her einfacheren Bauvorhaben, sieht die Bayerische Bauordnung jedoch vor, dass kein Bauantrag erforderlich ist. Diese sind in Art 57 Bayerische Bauordnung (BayBO) aufgeführt.
Aber Achtung: Auch bei diesen sogenannten verfahrensfreien Vorhaben bedeutet dies nur, dass Sie als Bauherr keinen Bauantrag stellen müssen und keine Baugenehmigung benötigen. Sie sind selbst für die Einhaltung der geltenden Vorschriften verantwortlich.
So sind zum Beispiel trotzdem Abstandflächen einzuhalten und Vorgaben eines Bebauungsplans oder Vorgaben einer gemeindlichen Satzung oder einer Werbeanlagensatzung zu beachten. Nach unseren Erfahrungen widersprechen die gängigsten genehmigungsfreien Vorhaben meist den Festsetzungen der Bebauungspläne oder es gibt Probleme im Bereich des Abstandsflächenrechts. In solchen Fällen ist dann eine "isolierte Befreiung" oder eine "isolierte Abweichung" erforderlich, um das Vorhaben ggf. doch zulassen zu können. Zudem könnte auch eine Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlich sein. Darüber hinaus sind für den juristischen Laien manche Formulierungen im Baurecht irreführend. So sind gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g BayBO Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 Quadratmeter und einer Tiefe bis zu drei Meter verfahrensfrei. Dies gilt aber – und das steht nicht direkt im Gesetz, sondern ergibt sich aus den Kommentaren und der Rechtsprechung – nur für ebenerdige Terrassen und nicht etwa für Dachterrassen auf Garagen. Wir empfehlen Ihnen daher grundsätzlich und in Ihrem eigenen Interesse, eine Bauberatung in Anspruch zu nehmen, bevor Sie Bauarbeiten in Auftrag geben oder selbst durchführen.
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