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Bürgerbüro & Fundbüro, Einwohnermeldeamt

Auskunftssperre (Übermittlungssperre)

Eine Auskunftssperre kann erst erteilt werden, wenn eine stichhaltige Gefahr für Leib und Leben (mit entsprechenden Nachweisen zu belegen) besteht. Die Beantragung einer Auskunftssperre ist gebührenfrei und kann durch persönliche Vorsprache bei der Hauptwohnsitzgemeinde eingetragen werden. Die Auskunftssperre gilt befristet für die Dauer von zwei Jahren und kann auf Antrag verlängert werden. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe allein genügt nicht für die Eintragung einer Auskunftssperre.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass 
  • Nachweise die eine Gefährdung belegen, wie zum Beispiel Urteile, Bestätigung von Polizeibehörden, Opferschutzstellen oder Frauenhäusern.
 

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