Hundesteuer

Steuerpflicht

Steuerpflichtig ist, wer einen über vier Monate alten Hund hält. Hält der Eigentümer den Hund nicht selbst, so haftet er für die Hundesteuer neben dem Hundehalter. Die Hundesteuer ist eine unteilbare Jahressteuer und daher stets in voller Höhe zu entrichten, auch wenn der Hund nicht während des ganzen Jahres gehalten wird. Dauert die Hundehaltung weniger als drei Monate, entfällt die Steuerpflicht.

Fälligkeit: 1. April eines jeden Jahres

Anmeldepflicht

Wer einen steuerpflichtigen Hund im Laufe des Jahres erwirbt, hat dies ohne Rücksicht darauf, ob die Hundesteuer für ihn bereits entrichtet ist oder nicht, anzuzeigen. Wer einen noch nicht vier Monate alten Hund hält, muss ihn nach Erreichen des Alters von vier Monaten beim Steueramt anmelden.

Abmeldepflicht

Wird ein Hund während des Rechnungsjahres verkauft oder getötet, ist er verendet oder entlaufen und nicht mehr zurückgekehrt, so muss er beim Steueramt unverzüglich angemeldet werden. Über Weggabe oder Tötung sind Nachweise vorzulegen. Die Abmeldung muss schriftlich erfolgen.

Wohnungswechsel

Bei Wohnungswechsel von Hundehaltern wird um Angabe der neuen Anschrift gebeten.

Veräußerung von Hunden

Der Veräußerer hat dem Steueramt Name und Anschrift des neuen Besitzers bekanntzugeben.

Hundesteuermarken

Jeder steuerpflichtige Hund muss stets die für ihn gültige Hundesteuermarke tragen. Verlorengegangene Hundesteuermarken werden gegen eine Gebühr von fünf Euro ersetzt.

Steuervergünstigungen

Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Stadt Neuburg an der Donau unverzüglich anzuzeigen.

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