Förderung Biomasseanlagen

Förderberechtigt sind Privatpersonen, die ihren Hauptwohnsitz in Neuburg haben. Auch Vereine und Stiftungen mit Sitz in Neuburg können einen Förderantrag stellen. Das Gebäude muss sich in der Stadt Neuburg an der Donau befinden. Antragsteller ist der Eigentümer des Gebäudes. Ausgeschlossen sind Hersteller oder Händler von Anlagen oder deren Familienangehörige. Die Bezuschussung ist pro Haushalt und Maßnahme nur einmal zulässig. Die Maßnahmen müssen von einem Fachbetrieb ausgeführt werden. Es werden nur Maßnahmen an Wohn- und Nebengebäuden berücksichtigt. Grundsätzlich sind nur neue Anlagen förderfähig. Eine Doppelförderung von Zuschussprogrammen anderer öffentlicher Haushalte ist von Seiten der Stadt möglich, ausgenommen sind städtische Förderprogramme. Maßnahmen, die bereits durch ein anderes städtisches Förderprogramm bezuschusst werden, werden nicht gefördert. Der Förderantrag ist innerhalb von neun Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft bei der Stabsstelle Umwelt und Agenda 21 der Stadt Neuburg an der Donau einzureichen. Dem Antrag sind die Rechnung im Original und die im Antrag genannten Unterlagen beizufügen. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Fördervoraussetzung

Förderfähig sind automatisch beschickte Kessel zur Verbrennung von Holzpellets und Hackschnitzeln mit einer installierten Nennwärmeleistung von fünf bis 100 Kilowatt, soweit es sich um eine Zentralheizung handelt. Förderfähig sind auch Scheitholzvergaserkessel mit einer installierten Nennwärmeleistung von zehn bis 50 Kilowatt, wenn sie an eine Zentralheizung angeschlossen sind und der Pufferspeicher eine Größe von mindestens 50 Liter pro Kilowatt aufweist. Weitere Förderkriterien bezüglich der Emissionen, des Wirkungsgrades und der Ausschlusskriterien sind den Richtlinien des Förderprogrammes zu entnehmen.

Förderbetrag: 1.000 Euro

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